Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8a
Inkrafttretensdatum
01.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
§ 8a.Paragraph 8 a,
Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Gesetzesnummer
10008331
Dokumentnummer
NOR12097250
Alte Dokumentnummer
N6197427802L