Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates
§ 13.Paragraph 13,
Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern, jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Gesetzesnummer
10008331
Dokumentnummer
NOR12097255
Alte Dokumentnummer
N6197427807L