(2)Absatz 2,Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, § 21 GBG 1955), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt ist.Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, Paragraph 21, GBG 1955), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt ist.