(3)Absatz 3,Urkunden eignen sich zur Hinterlegung, wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die §§ 432, 433 ABGB sinngemäß.Urkunden eignen sich zur Hinterlegung, wenn sie den Paragraphen 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die Paragraphen 432, 433, ABGB sinngemäß.