Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenhinterlegungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 19, (1) Wird die Hinterlegung einer Urkunde über ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, auf der das Bauwerk als befindlich behauptet wird, beantragt und festgestellt, daß das Bauwerk im Grundbuch nicht ersichtlich gemacht ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,), so ist von Amts wegen im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, daß ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB besteht.

  1. Absatz 2,Von diesem Beschluß ist jeder Buchberechtigte zu verständigen. Ein Buchberechtigter kann gegen die Ersichtlichmachung des Bauwerks binnen 30 Tagen vom Tag der Zustellung des bewilligenden Beschlusses an Einspruch erheben, wenn ein Bauwerk überhaupt nicht oder nicht im behaupteten Umfang besteht. Über den Einspruch hat das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist mit Beschluß zu entscheiden. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wird dem Grundbuchsgericht bekannt, daß das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist, so ist die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Die Ersichtlichmachung hat keine rechtlichen Wirkungen und
ist für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks daher
belanglos.

Schlagworte

Superädifikat, Rechtsmittel, Frist

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029964

Alte Dokumentnummer

N2197421954S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/326/P19/NOR12029964

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