Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenhinterlegungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 10, (1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung und die Liegenschaft oder das Bauwerk durch Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit vor (Paragraph 5, zweiter Satz), so ist in dem Beschluß auch darauf hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 93, 95 bis 98, 102 Absatz eins, sowie die Paragraphen 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach Paragraph 6, Absatz 2, einzutragen.

Schlagworte

Superädifikat, KG, Bewilligung, Abweisung, Teilbewilligung, minus, Teilabweisung, aliud, Eintragung, Eintragungsfehler, Berichtigung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029955

Alte Dokumentnummer

N2197421945S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/326/P10/NOR12029955

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