Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenhinterlegungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

Paragraph eins, (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen

  1. Ziffer eins
    durch Hinterlegung
    1. Litera a
      die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
    2. Litera b
      Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
    3. Litera c
      Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (Paragraph 1095, ABGB);
    4. Litera d
      Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB);
    5. Litera e
      Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (Paragraph 364 c, ABGB);
  2. Ziffer 2
    durch Einreihung
    1. Litera a
      Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den Paragraphen 90 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach Paragraph 183, EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
    2. Litera b
      andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
    3. Litera c
      Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
    4. Litera d
      Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
    5. Litera e
      Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
    6. Litera f
      Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
  1. Absatz 2,Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Der Paragraph 29, GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

Anmerkung

1. Mit Bauwerken sind solche iS des § 435 ABGB, JGS Nr. 946/1811,
also Superädifikate, gemeint.
2. Zu Abs. 1 Z 1 lit. a: Urkunden über die Übertragung des Eigentums
und den Erwerb und die Übertragung des Pfandrechts und von
Dienstbarkeiten.

Schlagworte

Servitut, Mietrecht, Pachtrecht, Zwangsversteigerung, Rangordnung, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029946

Alte Dokumentnummer

N2197421936S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/326/P1/NOR12029946

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