Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urkundenhinterlegungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Abkürzung
UHG
Index
20/11 Grundbuch
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
§ 1. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommenParagraph eins, (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
durch Hinterlegung
die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (Paragraph 1095, ABGB);
Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB);
Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (Paragraph 364 c, ABGB);
durch Einreihung
Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 90 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den Paragraphen 90 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach Paragraph 183, EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
(2)Absatz 2,Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Der § 29 GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden.Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Absatz eins, Ziffer eins, betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Der Paragraph 29, GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
Anmerkung
1. Mit Bauwerken sind solche iS des § 435 ABGB,
JGS Nr. 946/1811,
also Superädifikate, gemeint.
2. Zu Abs. 1 Z 1 lit. a: Urkunden über die Übertragung des Eigentums
und den Erwerb und die Übertragung des Pfandrechts und von
Dienstbarkeiten.
Schlagworte
Servitut, Mietrecht, Pachtrecht, Zwangsversteigerung, Rangordnung,
Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029946
Alte Dokumentnummer
N2197421936S