Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 4

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1974

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Text

Wahlgrundsätze

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 36,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096870

Alte Dokumentnummer

N6197420583L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P4/NOR12096870

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