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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 19

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlkundmachung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Binnen drei Tagen nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
    2. Ziffer 2
      den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
    4. Ziffer 4
      den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. Ziffer 5
      die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        die Aufforderung, Wahlvorschläge (Paragraph 20,) ab Wahlkundmachung spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten;
      2. Litera b
        die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu enthalten hat, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
      3. Litera c
        die Zahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erforderlichen Unterstützungsunterschriften sowie die Zahl, bis zu welcher Unterschriften von Wahlwerbern angerechnet werden;
      4. Litera d
        die Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;
    7. Ziffer 7
      die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber angeschlagen werden;
    8. Ziffer 8
      die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
    9. Ziffer 9
      auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Paragraph 24,);
    10. Ziffer 10
      die Bestimmung, daß für die Wahl ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wird, oder gegebenenfalls den Beschluß des Wahlvorstandes, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen (Paragraph 35 a,);
    11. Ziffer 11
      die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postwege einsenden können (Paragraphen 22 und 25);
    12. Ziffer 12
      allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Ziffer 11, genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (Paragraph 22, Absatz 6,);
    13. Ziffer 13
      den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.
  3. Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, anzuschlagen.

Schlagworte

Ausbildungsdienst

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138856

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P19/NOR40138856

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