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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 15
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 14 am 10.09.2026
§ 16 am 10.09.2026
Alle Fassungen
§ 15 heute
§ 15 gültig ab 01.06.2021
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2021
§ 15 gültig von 01.12.1990 bis 31.05.2021
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1990
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 230/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.06.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BRWO 1974
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wählerliste
§ 15.
Paragraph 15,
(1)
Absatz eins,
Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
1.
Ziffer eins
jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;
jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6 und 7) ausgeschlossen sind;
2.
Ziffer 2
jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
(2)
Absatz 2,
Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.
Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.
(3)
Absatz 3,
Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4)
Absatz 4,
Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.
Im RIS seit
26.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40234302
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P15/NOR40234302
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