Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 14

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verzeichnis der Arbeitnehmer

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen, wenn er vom Einberufer der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes auf die Pflicht zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dieses Verzeichnis hat Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, den Tag des Eintrittes in den Betrieb sowie Angaben darüber zu enthalten, welche außerhalb des Hauptbetriebes gelegene Arbeitsstätten und Einsatzorte bestehen und welche Arbeitnehmer dort beschäftigt sind. Das Verzeichnis hat weiters die Wohnadressen jener Arbeitnehmer zu enthalten, die voraussichtlich wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Einsatzes außerhalb des Hauptbetriebes am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden Betriebsräten ist jedem Wahlvorstand das Verzeichnis jener Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die der betreffenden Gruppe zugehörig sind.
  2. Absatz 2,Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen beziehungsweise Arbeitsverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Familienname, Nachname, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Lohnunterlagen

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40234301

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P14/NOR40234301

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