(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (§ 45 ArbVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Wahlvorstand gemäß § 14 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (Paragraph 45, ArbVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Wahlvorstand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen ist.