Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer (Paragraph 45, ArbVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Wahlvorstand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.
  3. Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
  4. Absatz 4,Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, der Reihe nach die Ersatzmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096877

Alte Dokumentnummer

N6197420590L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P11/NOR12096877

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