Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 1

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

1. ABSCHNITT
Betriebsrat

Errichtung von Betriebsräten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In jedem dem römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, unterliegenden Betrieb (Paragraphen 34, 35, 134 und 134 a ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, ArbVG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Absatz eins,, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ArbVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen. Getrennte Betriebsräte für Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes sind auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, ArbvG zu wählen. Ein eigener Betriebsrat kann ferner bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 134, Absatz 5, ArbVG gewählt werden.
  3. Absatz 3,Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Absatz 2, erster Satz) die Voraussetzungen des Absatz eins, oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
  4. Absatz 4,In einem Betrieb gemäß Paragraph 134 b, Absatz eins, erster Satz ArbVG, in dem dauernd mindestens zwanzig Hausbesorger und Hausbetreuer beschäftigt sind, ist von diesen ein eigener Betriebsrat zu errichten. Hinsichtlich der Hausbetreuer bleiben die Absatz eins bis 3 unberührt.
  5. Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer (Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG) kann jeden Arbeitnehmer der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 4 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.

Schlagworte

Gruppenhaupt

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138848

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P1/NOR40138848

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