Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Stadterneuerungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Stadterneuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 287/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

29.05.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Artikel römisch zwei

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze vom 10. Juli 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 299, vom 30. Mai 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 232, und vom 24. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 443, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Paragraph 25, wird ein neuer Paragraph 25 a, eingefügt:

„Verwendung der Förderungsmittel für Assanierungsvorhaben

Paragraph 25 a,

Die Länder haben innerhalb des jeweiligen fünfjährigen Wohnbauprogramms (Paragraph 25,) mindestens die Hälfte der Förderungsmittel, die zur Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) innerhalb einer Gemeinde auf Grundstücken verwendet werden, die nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, enteignet wurden, für die Errichtung von Eigenheimen oder Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen), die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, zu verwenden, sofern Begehren hiefür vorliegen. Ist ein Ausgleich innerhalb des fünfjährigen Wohnbauprogramms jedoch nicht erfolgt, so ist dieser bei Vorliegen entsprechender Begehren im jeweils folgenden Wohnbauprogramm vorzunehmen.

2. Im Paragraph 28, wird nach dem Absatz 5, ein neuer Absatz „(6)“ eingefügt; der bisherige Absatz 6 erhält die Bezeichnung Absatz „(7)“:

  1. Absatz 6,In der schriftlichen Zusicherung über die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmten Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) in Assanierungsgebieten ist der Förderungswerber zu verpflichten, Klein- oder Mittelwohnungen, für die bis zum Baubeginn der Baulichkeit mangels Bewerber Wohnungseigentum nicht begründet wurde, dreimal öffentlich zum Erwerb anzubieten. Das Anbot hat im Zeitpunkt des Baubeginns, weiters sechs Monate darnach und schließlich innerhalb von zwei Monaten vor der Vollendung der Bauführung (Paragraph 34,) zu erfolgen, sofern in diesen Zeiträumen das Anbot nicht angenommen wurde. Die Anbote sind durch Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen bestimmten Mitteilungsblatt (Zeitung) der Gemeinde, in deren Bereich die Baulichkeit liegt, oder durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Mitteilung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntzumachen. Ferner ist der Förderungswerber zu verpflichten, bei der Vergabe der Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräume) nachstehende Reihenfolge einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bewerber, die Mieter oder Nutzungsberechtigte einer Wohnung (Geschäftsraum) in diesem Gebiet waren und deren Rechte an dieser Wohnung (Geschäftsraum) auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,
    2. Ziffer 2
      Bewerber, die Grundstückeigentümer in diesem Gebiet waren und deren Eigentumsrechte durch Maßnahmen nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,
    3. Ziffer 3
      übrige Bewerber.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148248

Alte Dokumentnummer

N9197442986L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/287/A2/NOR12148248

Navigation im Suchergebnis