Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.04.1982
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.
Schlagworte
Friedhofsgärtner
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Gesetzesnummer
10006332
Dokumentnummer
NOR12073361
Alte Dokumentnummer
N51982139450