(2)Absatz 2,Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit einer Person an Bord, gegen die Zwangsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, den Behörden dieses Staates die Tatsache, daß gegen eine Person an Bord Zwangsmaßnahmen getroffen worden sind, und die Gründe dafür mitzuteilen.