Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Art. 2

Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 247/1974

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

08.05.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 4 und ausgenommen, daß es die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord erfordert, dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, daß sie im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen Charakter haben oder auf einer benachteiligenden Unterscheidung in rassischer oder religiöser Hinsicht beruhen, zu einer Maßnahme ermächtigen oder sie verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/247/A2/NOR40007446

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