Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 247/1974

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.05.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Kapitel römisch eins - Anwendungsbereich des Abkommens

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet Anwendung auf
    1. Litera a
      Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
    2. Litera b
      Handlungen, welche, gleichviel, ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels römisch drei findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates befindet.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.

Schlagworte

Militärdienst, Zolldienst

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/247/A1/NOR40007445

Navigation im Suchergebnis