(1)Absatz eins,Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an einen Leistungsempfänger in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz werden unbeschadet des Absatzes 2 nach geltendem deutschen Recht die folgenden Steuerbefreiungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet:
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
Steuerbefreiung für Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber,
Steuerbefreiung für die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen für ausländische Auftraggeber.
Diese Rechtslage bleibt für die Geltungsdauer dieses Vertrages unverändert.