Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 82

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen aufgelöst wird;
    2. Ziffer 2
      dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
    5. Ziffer 5
      der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
    6. Ziffer 6
      das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.
  3. Absatz 3,die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
  4. Absatz 4,Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wiederaufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wiederaufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 63,) gefaßt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
  5. Absatz 5,Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 65, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (Paragraph 62 a,) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 62 b und 62 c) sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Parteifähigkeit

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40188839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P82/NOR40188839

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