Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 80

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 6
Zentralbetriebsrat

Zusammensetzung

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu tausend Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere fünfhundert Arbeitnehmer, in Unternehmen mit mehr als fünftausend Arbeitnehmern für je weitere tausend Arbeitnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert und tausend werden für voll gerechnet. Paragraph 50, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Zentralbetriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097157

Alte Dokumentnummer

N6197423069L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P80/NOR12097157

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