Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Rechnungsprüfer

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, einen in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. Paragraph 58, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung eine Betriebsratsumlage zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Absatz 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes (Paragraph 54,) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
  4. Absatz 4,Liegt ein Beschluß im Sinne des Absatz 3, vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (Paragraph 55, Absatz 2,) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer ist Paragraph 55, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. Paragraph 58, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097046

Alte Dokumentnummer

N6197422958L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P75/NOR12097046

Navigation im Suchergebnis