Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sitzungen des Betriebsrates

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
  3. Absatz 3,Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der gemäß Absatz 2, Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist Paragraph 92, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097038

Alte Dokumentnummer

N6197422950L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P67/NOR12097038

Navigation im Suchergebnis