Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 62

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 62,

Vor Ablauf des im Paragraph 61, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. Ziffer 2
    der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 50, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. Ziffer 3
    die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. Ziffer 4
    der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. Ziffer 5
    das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
  6. Ziffer 6
    das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß Paragraph 35, Absatz 2, für beendet erklärt;
  7. Ziffer 7
    der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beendet ist.

Schlagworte

Gruppenversammlung, Betriebsversammlung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097030

Alte Dokumentnummer

N6197422942L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P62/NOR12097030

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