Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. Heimarbeiter sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des Paragraph 27, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, regelmäßig beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (Paragraph 41, Absatz 2 bis 4) erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097020

Alte Dokumentnummer

N6197422932L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P52/NOR12097020

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