Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 44

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Teilversammlungen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des Paragraph 42, ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Gruppenversammlung,
Gruppenhauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097012

Alte Dokumentnummer

N6197422924L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P44/NOR12097012

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