Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
3. HAUPTSTÜCK
DER MINDESTLOHNTARIF
Begriff und Voraussetzungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet.Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer bei Vorliegen der im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen festzusetzen. Die in der Erklärung festgesetzten Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen werden als Mindestlohntarif bezeichnet.
(2)Absatz 2,Für Arbeitnehmer, die dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen nur insoweit festgesetzt werden, als es sich um das anderweitige Entgelt gemäß § 12 des Hausbesorgergesetzes handelt.Für Arbeitnehmer, die dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen nur insoweit festgesetzt werden, als es sich um das anderweitige Entgelt gemäß Paragraph 12, des Hausbesorgergesetzes handelt. (3)Absatz 3,Ein Mindestlohntarif darf nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgesetzt werden, für die ein Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann,
weil kollektivvertragsfähige Körperschaften auf Arbeitgeberseite nicht bestehen und
sofern eine Regelung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen durch die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung nicht erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12096990
Alte Dokumentnummer
N6197422902L