Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 207,
  1. Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 174, Ziffer eins und 2, 177 Absatz 2 und 3, 181 Absatz eins und 4, 190 Absatz 2, 204, Absatz eins und 206 Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 174, Ziffer eins, 181, Absatz eins und 206 Absatz 2, die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 177, Absatz 2 und 3 die gemäß Paragraph 177, Absatz eins, zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 174, Ziffer 2 und 181 Absatz 4, das besondere Verhandlungsgremium,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 190, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung,
    5. Ziffer 5
      des Paragraph 204, Absatz eins, die zentrale Leitung
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
  3. Absatz 3,Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40022246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P207/NOR40022246

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