Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. Hauptstück
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 204,
  1. Absatz eins,Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 190, mitwirken, ist Paragraph 115, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (Paragraphen 189, 190,) oder nach Paragraph 202, über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Schlagworte

Unterrichtungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112319

Alte Dokumentnummer

N6199658697J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P204/NOR12112319

Navigation im Suchergebnis