(4)Absatz 4,Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.Die Vorschriften der Absatz eins bis 3 sind auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 563/1986)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,)