Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 194

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen,

Beschlußfassung

Paragraph 194,
  1. Absatz eins,Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrates erfolgt gemäß Paragraph 181, Absatz eins, Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die zentrale Leitung sowie die örtlichen Unternehmensleitungen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Vertreter des Europäischen Betriebsrates gegenüber der zentralen Leitung und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Absatz 3,) nicht anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Europäische Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
  3. Absatz 3,Der Europäische Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß Paragraph 195,;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuß das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
  4. Absatz 4,Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit der zentralen Leitung (Paragraph 199,) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Im übrigen gilt für die Sitzungen des Europäischen Betriebsrates Paragraph 182, Absatz 2,, für seine Beschlußfassung Paragraph 183,

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112309

Alte Dokumentnummer

N6199658687J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P194/NOR12112309

Navigation im Suchergebnis