(4)Absatz 4,Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit der zentralen Leitung (§ 199) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Im übrigen gilt für die Sitzungen des Europäischen Betriebsrates § 182 Abs. 2, für seine Beschlußfassung § 183.Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit der zentralen Leitung (Paragraph 199,) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Im übrigen gilt für die Sitzungen des Europäischen Betriebsrates Paragraph 182, Absatz 2,, für seine Beschlußfassung Paragraph 183,