Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 186
Inkrafttretensdatum
22.09.1996
Außerkrafttretensdatum
05.06.2011
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
§ 186.Paragraph 186,
(1)Absatz eins,Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß von der zentralen Leitung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von der zentralen Leitung zu tragen.
Schlagworte
Aufenthaltskosten
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12112301
Alte Dokumentnummer
N6199658679J