Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 184

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 184

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer

Paragraph 184,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
    1. Ziffer eins
      wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
    2. Ziffer 2
      wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, faßt;
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 177, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    4. Ziffer 4
      mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112299

Alte Dokumentnummer

N6199658677J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P184/NOR12112299

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