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Arbeitsverfassungsgesetz § 184
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 183 am 29.09.2026
§ 185 am 29.09.2026
Alle Fassungen
§ 184 heute
§ 184 gültig ab 22.09.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 601/1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 184
Inkrafttretensdatum
22.09.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer
§ 184.
Paragraph 184,
(1)
Absatz eins,
Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
(2)
Absatz 2,
Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
1.
Ziffer eins
wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;
wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
2.
Ziffer 2
wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt;
wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß Paragraph 188, Absatz eins, faßt;
3.
Ziffer 3
wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 177, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
4.
Ziffer 4
mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
5.
Ziffer 5
in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.
in den Fällen des Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12112299
Alte Dokumentnummer
N6199658677J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P184/NOR12112299
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