Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsverfassungsgesetz § 182

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

06.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sitzungen

Paragraph 182,
  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung zu einer Sitzung zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit der zentralen Leitung durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Die Sachverständigen haben das Recht, auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums mit beratender Funktion an den Verhandlungen mit der zentralen Leitung teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Unter Sachverständigen im Sinn des Absatz 2, sind insbesondere auch Vertreter der zuständigen europäischen Arbeitnehmerverbände zu verstehen.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P182/NOR40123132

Navigation im Suchergebnis