Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat, in dem sich ein oder mehrere Betriebe des Unternehmens oder ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe befinden.
  2. Absatz 2,Aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 25% der Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschäftigt sind, ist ein zusätzliches Mitglied, aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 50% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind zwei zusätzliche Mitglieder, aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 75% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind drei zusätzliche Mitglieder zu entsenden.
  3. Absatz 3,Zusätzlich können den Verhandlungen Arbeitnehmervertreter aus Nichtmitgliedstaaten beigezogen werden, sofern zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium dies vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112293

Alte Dokumentnummer

N6199658671J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P178/NOR12112293

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