(4)Absatz 4,Wenn mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe die in Abs. 3 genannten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in Abs. 3 Z 1 genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen. Wenn keines der Unternehmen das in Abs. 3 Z 1 genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Abs. 3 Z 2 genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, wenn auch keines der Unternehmen das in Abs. 3 Z 2 genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Abs. 3 Z 3 genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen.Wenn mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe die in Absatz 3, genannten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 3, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen. Wenn keines der Unternehmen das in Absatz 3, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 3, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, wenn auch keines der Unternehmen das in Absatz 3, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 3, Ziffer 3, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen.