Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Begriff der Unternehmensgruppe

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Als Unternehmensgruppe im Sinne des römisch fünf. Teiles gilt jede Gruppe von Unternehmen, die aus einem herrschenden und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht.
  2. Absatz 2,Als herrschendes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
  3. Absatz 3,Die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluß auszuüben, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt
    1. Ziffer eins
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt.
  4. Absatz 4,Wenn mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe die in Absatz 3, genannten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 3, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen. Wenn keines der Unternehmen das in Absatz 3, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 3, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, wenn auch keines der Unternehmen das in Absatz 3, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 3, Ziffer 3, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen.
  5. Absatz 5,Den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens sind die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen und juristischen Personen, die zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen.
  6. Absatz 6,Keine herrschenden Unternehmen sind Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute sowie Versicherungs- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Artikel 3, Absatz 5, Litera a und c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
  7. Absatz 7,Ein beherrschender Einfluß ist nicht allein schon auf Grund der Tatsache gegeben, daß eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, den Konkurs, den Ausgleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.
  8. Absatz 8,Maßgebend für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein herrschendes Unternehmen ist, ist das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn das herrschende Unternehmen nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so kommt das Recht jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem das als Vertreter benannte Unternehmen oder, in Ermangelung eines solchen, in dem das Unternehmen, das die höchste Anzahl von Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten aufweist, liegt.
  9. Absatz 9,Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, nach diesem Recht als herrschendes Unternehmen gilt, weil es ein vorrangiges Kriterium im Sinne des Absatz 4, erfüllt oder den Beweis erbringt, daß es in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
  10. Absatz 10,Wenn eine Unternehmensgruppe andere Unternehmensgruppen im Sinne von Paragraph 171, Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt, ist der Europäische Betriebsrat auf der Ebene des die übergeordnete Unternehmensgruppe beherrschenden Unternehmens zu errichten.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Stimmrecht,
Versicherungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112291

Alte Dokumentnummer

N6199658669J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P176/NOR12112291

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