Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 174

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

06.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Pflichten der zentralen Leitung

Paragraph 174,
  1. Absatz eins,Die zentrale Leitung hat
    1. Ziffer eins
      die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
    notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Jede Leitung eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sowie die zentrale Leitung sind dafür verantwortlich, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, sowie an die übrigen Unternehmensleitungen weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere die Informationen über
    1. Ziffer eins
      die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe jeweils beschäftigten Arbeitnehmer,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer,
    4. Ziffer 4
      die Gesamtzahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe beschäftigten Arbeitnehmer,
    5. Ziffer 5
      die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe errichteten Organe und die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P174/NOR40123112

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