Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 164

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Weitergelten sonstiger Vorschriften

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Der Bestand und die Wirksamkeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die innerhalb des Geltungsbereiches des römisch zwei. Teiles dieses Bundesgesetzes im Zeitpunkt seines Inkrafttretens geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des 5. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes ersetzt oder aufgehoben werden. Dies gilt sinngemäß auch für Dienstordnungen nach Paragraph 200, Allgemeines Berggesetz, RGBl. Nr. 146 aus 1854,. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung (Dienstordnung) nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der Schlichtungsstelle aufgehoben werden. Paragraph 146, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die auf Grund des Paragraph 45, des Kollektivvertragsgesetzes in Geltung stehenden Tarifordnungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40229118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P164/NOR40229118

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