IV. TEILrömisch vier. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.Paragraph 160, (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 15, 55, Absatz 3, 89, Ziffer 3, 99, Absatz 3, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins, 108, Absatz 3, 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, 115, Absatz 4 und 117 Absatz eins bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.
(2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im FalleVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
des § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,des Paragraph 55, Absatz 3, der Wahlvorstand,
der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,der Paragraphen 15, 89, Ziffer 3, 99, Absatz 3, 4 und 5, 103, 104 Absatz eins und 117 Absatz eins bis 4 der Betriebsrat,
des § 108 Abs. 3 oder des § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 113 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,des Paragraph 108, Absatz 3, oder des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz eins a, das gemäß Paragraph 113, zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,
des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaberdes Paragraph 115, Absatz 4, der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3)Absatz 3,Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, anzuwenden.