Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
§ 15.Paragraph 15,
Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen. Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (Paragraph 14, Absatz 3,) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12096983
Alte Dokumentnummer
N6197422895L