Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 147

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen

Geschäftsführung

Paragraph 147,

Die Leitung des Bundeseinigungsamtes obliegt, sofern nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall leitet der Stellvertreter des Vorsitzenden das Amt. Mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Vorbereitung der Verhandlungen unter der Leitung des Vorsitzenden können Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Verwaltung betraut werden. Die Kanzleigeschäfte des Bundeseinigungsamtes sind von Bediensteten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, die der Schlichtungsstelle von Bediensteten aus dem Personalstand des jeweils zuständigen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (Paragraph 144, Absatz eins,) zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097131

Alte Dokumentnummer

N6197423043L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P147/NOR12097131

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