(3)Absatz 3,Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden. § 40 Abs. 1 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt geltenden Vorschriften anzuwenden. Paragraph 7, Absatz eins, AVG ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden. Paragraph 40, Absatz eins, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 43 lit. c, BGBl. Nr. 563/1986)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 43, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,)