Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Theaterunternehmen

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Auf Theaterunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Schauspielergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, sind die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Beschäftigt ein Theaterunternehmen mehr als 50 dem Schauspielergesetz unterliegende Arbeitnehmer, so sind für diese Personen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn jede dieser Gruppen mindestens 20 Arbeitnehmer umfaßt. Innerhalb dieser Gruppen sind die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals bestehen, bilden diese mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die Paragraphen 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,In Betrieben, in denen berufsüblich Arbeitsverhältnisse mit künstlerischem Personal jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, wenn es dem künstlerischen Personal angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Spielzeit, innerhalb der die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet. Die Bestimmungen der Paragraphen 62, 64, sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Werden Bühnendienstverträge im Sinne des Paragraph 32, Schauspielergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, nicht verlängert, so ist der Betriebsrat hievon spätestens drei Tage vor Absendung der Benachrichtigung von der Nichtverlängerung zu verständigen.
  5. Absatz 5,Paragraph 99, Absatz 2 und 3 sind auf die Einstellung von am Theater solistisch tätigen Mitgliedern sowie auf die Einstellung von Arbeitnehmern, die vorübergehend zu dem Zweck eingestellt werden, um den Ausfall einer Vorstellung zu verhindern, bezüglich der vorherigen Information und Beratung nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Im übrigen sind in Theaterunternehmen die Bestimmungen der Paragraphen 40, Absatz 4, 78 bis 88 und 110 bis 112 nicht anzuwenden. Paragraph 109, Absatz 3, zweiter Satz ist nur insoweit anzuwenden, als es sich um Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 handelt und hiedurch künstlerische Belange nicht betroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097114

Alte Dokumentnummer

N6197423026L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P133/NOR12097114

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