Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 4

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Paragraph 108, (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtlicher Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugung-, Investitions-, Absatz-, Personal- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, an das zuständige Arbeitsamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 bzw. des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat auch über alle geplanten und in Durchführung begriffenen Maßnahmen seitens des herrschenden Unternehmens bzw. gegenüber den abhängigen Unternehmen, sofern es sich um Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, handelt, auf Verlangen des Betriebsrates Aufschluß zu geben und mit ihm darüber zu beraten.

  1. Absatz 2 a,Die Informations- und Beratungspflicht des Betriebsinhabers gemäß Absatz eins und 2 gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat rechtzeitig und im vorhinein zu erfolgen und insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Grund für diese Maßnahme;
    2. Ziffer 2
      die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer;
    3. Ziffer 3
      die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
  2. Absatz 3,In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen, in denen dauernd mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in Industrie- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 HGB für das vergangene Geschäftsjahr zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
  3. Absatz 4,Ist im Konzern nach den Paragraphen 244, ff des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, RGBl. S 219, in der jeweils geltenden Fassung, ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist der Konzernabschluß samt Konzernanhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen spätestens einen Monat nach der Erstellung dem Betriebsrat zu übermitteln.

Schlagworte

Informationsrecht, Interventionsrecht, Erzeugungsplan, Investitionsplan, Absatzplan, Personalplan, Informationspflicht, Industriebetrieb, RGBl. Nr. 219/1897

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097083

Alte Dokumentnummer

N6197422995L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P108/NOR12097083

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