Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus automatensicherem Münzwerkstoff und Einziehung von Scheidemünzen zu 10 Schilling aus Silber
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988,
BGBl. Nr. 579/1988.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber 1957, BGBl. Nr. 54, ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu 10 Schilling werden ab 1. September 1974 eingezogen. Mit Ablauf des 31. März 1975 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch noch bis 31. März 1977 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen und umgewechselt. Die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu 10 Schilling werden ab 1. September 1974 eingezogen. Mit Ablauf des 31. März 1975 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch noch bis 31. März 1977 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank in Zahlung genommen und umgewechselt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10004184
Dokumentnummer
NOR12046121
Alte Dokumentnummer
N3197441920J