Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 10
Inkrafttretensdatum
01.04.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
vgl. auch Art. XVII der V
BGBl. Nr. 291/1979.
Text
Anlage 10
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kupferschmied |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
Messen | Messen | Messen |
Anreißen | Anreißen | - |
Feilen | Feilen | - |
Meißeln | - | - |
Sägen | Sägen | - |
Bohren | Bohren | - |
Senken | - | - |
Schneiden mit Schere | Schneiden mit Schere | Schneiden mit Schere |
Gewindeschneiden von Hand | Gewindeschneiden von Hand | - |
Glätten von Weichlötstellen | - | - |
Nieten | Nieten | - |
Ausglühen | Ausglühen | Ausglühen |
Biegen | Biegen | - |
- | - | Biegen von Rohren |
Richten | Richten | Richten |
Hämmern | Hämmern | Schlichthämmern |
Weichlöten | Löten | Löten |
Scharfschleifen | Schleifen | - |
- | Einfaches Schmieden | Schmieden |
- | Spannen | Spannen |
Abkanten | Abkanten | - |
- | Sicken | Sicken |
Bördeln | Bördeln | Bördeln |
- | Falzen | Falzen |
- | Drahteinlegen | Drahteinlegen |
- | Poltern | Poltern |
- | Treiben | Treiben |
- | Auf- und Einziehen | Auf- und Einziehen |
- | Abnehmen und Anfertigen von Schablonen |
- | Herstellen von Rohrverbindungen |
- | Einfaches Elektroschweißen | |
- | Einfaches Gasschmelzschweißen | |
Beizen | - | - |
Scheuern | - | - |
Verzinnen | - | - |
Zerlegen | Zerlegen und Zusammenbauen | Zerlegen und Zusammenbauen von Motoren |
- | Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen |
Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen |
Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)
Schlagworte
Verarbeitungsmöglichkeit, Werkstoff, Aufziehen
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Gesetzesnummer
10006317
Dokumentnummer
NOR40064621