(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der Bundesminister darf durch Verordnung eine abweichende Regelung insoweit treffen, als dies im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der in diesem Bundesgesetz geregelten Lehrgänge unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehrplan erforderlich ist.Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der Bundesminister darf durch Verordnung eine abweichende Regelung insoweit treffen, als dies im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der in diesem Bundesgesetz geregelten Lehrgänge unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehrplan erforderlich ist.