Bundesrecht konsolidiert

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Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache § 1

Kurztitel

Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 95/1973

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.03.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Für das Dienstabzeichen der Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache, wird folgende Form und Ausstattung bestimmt:

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes der oben mindestens 40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen Farben. Es ist allseits von einem mindestens 11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes, links „STRASSEN“ und rechts „AUFSICHT“. Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10011453

Dokumentnummer

NOR12148078

Alte Dokumentnummer

N9197322512S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/95/P1/NOR12148078

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