Bundesrecht konsolidiert

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Volksabstimmungsgesetz 1972 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “ja” oder “nein”, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3,Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Ziffer eins
      in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nicht beeinträchtigt ist.
  4. Absatz 4,Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12013125

Alte Dokumentnummer

N1199010815H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/79/P10/NOR12013125

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