(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß Paragraph eins, in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.