Bundesrecht konsolidiert

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Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien § 11

Kurztitel

Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 636/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.01.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch drei. Ermittlung der Entschädigung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß Paragraph eins, in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen.
  2. Absatz 2,Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/636/P11/NOR40208461

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